Sekundarschule Straelen
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News im Detail

Wichtige Hinweise zur Selbsttestung und Präsenz in der Schule

Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte!

Seit dem 19. April 2021 müssen alle Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und sonstige Personen, die an der Schule tätig sind, zwei Coronaselbsttests in der Woche durchführen.

So sieht es die aktuelle Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO) des Landes NRW für alle die vor, die eine Schule des Landes betreten oder am Präsenzunterricht teilnehmen wollen. Aus dieser Vorgabe ergeben sich wichtige Folgen, die wir Ihnen hier im Auftrag der Schulaufsicht aufzeigen wollen:

Testpflicht

Die Teilnahme an den Selbsttest ist Voraussetzung für die Teilnahme am Unterricht, an Leistungsnachweisen (Klassenarbeiten und mündliche Prüfungen) und an Prüfungen in Präsenz. Diese Bereiche werden auch „Schulische Nutzung“ genannt.

Demnach dürfen nur Personen die Schule betreten, die

  • an dem jeweils letzten von der Schule für sie angesetzten Coronaselbsttest mit negativem Ergebnis teilgenommen haben oder
  • zu diesem Zeitpunkt einen Nachweis über eine negative, höchstens 48 Stunden zurückliegende Testung (z.B. einen so genannten „Bürgertest“) vorgewiesen haben.

Nicht getestete und positive getestete Personen sind gem. § 1 Absatz 2a CoronaBetrVO durch die Schulleitung von der Schule auszuschließen. Ausnahmen gibt es an unserer Schule nur für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10, die an den Zentralen Abschlussprüfungen (ZP10) teilnehmen. Diese Schülerinnen und Schüler werden räumlich getrennt von den Prüfungen getesteter Schülerinnen und Schüler durchgeführt.

 

Körperliche Unversehrtheit

Die Selbsttests stellen keinen medizinischen Eingriff dar und stehen somit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetztes der Bundesrepublik Deutschland (Recht auf körperliche Unversehrtheit) nicht entgegen.

Die eingesetzten Coronaselbsttests beruhen auf einem Nasenabstrich im vorderen Nasenbereich. Der Abstrichtupfer wird dabei ca. 2 cm in die Nasenlöcher eingeführt und jeweils 5-mal entlang der Nasenschleimhaut gerollt. Schmerz oder Verletzung sind somit ausgeschlossen.

Dies wird dadurch besonders deutlich, dass den betroffenen Personen die Möglichkeit der Selbsttestung eingeräumt ist, so dass die sich nicht einem Test durch Dritte unterziehen müssen.

 

Teilnahme am Unterricht

Die Teilnahme an den Präsenzphasen im Rahmen des zurzeit gültigen Wechselmodells ist in § 41 Absatz 1 und § 43 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW geregelt. Hierdurch besteht die Verpflichtung zur regelmäßigen Unterrichtsteilnahme bzw. für die Eltern die Verpflichtung, für eine entsprechende Teilnahme zu sorgen.

Diese verpflichtende Teilnahme setzt nach § 1 Absatz 2a CoronaBetrVO die Teilnahme an den Selbsttestungen voraus. Die Nichtteilnahme an den Selbsttestungen setzt die Schulpflicht nicht außer Kraft. Die Schulpflicht besteht weiter.

Wichtiger Hinweis: Verstöße gegen die Schulpflicht können durch die Bezirksregierung Düsseldorf als zuständige Schulaufsicht unter Umständen mit Bußgeldern belegt werden.

Der durch die Nichtteilnahme an der Selbsttestung erfolgte Ausschluss vom Präsenzunterricht zieht kein zwingendes Angebot eines zusätzlichen Distanzunterrichts nach sich. Aufgrund ausgeschöpfter personellen Ressourcen an der Städtischen Sekundarschule Straelen ist ein zusätzliches Distanzangebot nicht möglich.

 

Versäumnis von Leistungsnachweisen wegen Testverweigerung

Nur im Rahmen der Abschlussarbeiten in den 10. Klassen ist es möglich, dass ungetestete Schülerinnen und Schüler an der ZP10 teilnehmen. Es erfolgt räumliche Trennung von den andern Teilnehmenden.

Aus diesem Privileg ZP10 entsteht kein Anspruch der gleichen Vorgehensweise auf die Erbringung schriftlicher Leistungen (z.B. Klassenarbeiten) oder sonstiger Leistungen in Präsenz (z.B. mündliche Prüfungen) in den Stufen 5 bis 9.

Wichtiger Hinweis: Wird eine Prüfung aufgrund der Verweigerung des Selbsttests versäumt, wird die Schule einen zusätzlichen Termin zur Erbringung der geforderten Leistung anbieten. An diesem Zusatztermin kann nur nach einer Selbsttestung teilgenommen werden. Wird auch in diesem Fall die Selbsttestung verweigert, muss die nicht abgelegte Leistungsprüfung mit der Note „ungenügend“ bewertet werden.

 

Abschließende Hinweise

Die bekannten Hygieneregeln (AHA+L) gelten weiterhin:

  • Ein Abstand von mindestens 1,5 Meter (auch auf dem Schulgelände, in Wasch- und Toilettenräumen) ist einhalten;
  • Das Desinfizieren der Hände vor dem Betreten des Schulgebäudes muss erfolgen;
  • Eine gemeinsame Nutzung von Gegenständen muss vermieden werden;
  • Niesen bitte immer in die Armbeuge – auch mit Maske;
  • Lehrkräfte und Schülerschaft tragen auf dem Schulgelände und im Schulgebäude FFP2- oder medizinische Masken.

Mit freundlichen Grüßen - und bleiben Sie bitte alle gesund!

Patrick Richter, Schulleiter