Sekundarschule Straelen
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14./15.04.2021 - Neuste Schulmail des Ministeriums

Die neuste Schulmail des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes NRW (MSB NRW) ist den Schulen des Landes gestern Abend zugegangen. Demnach ist ab Montag (19.04.2021) wieder Wechselunterricht angesetzt.

Die Einteilungen sind die gleichen wie vor den Osterferien, wir beginnen mit Gruppe A!

 

 

 

 

Darin wird noch einmal betont, dass es seit dem 12. April 2021 nun eine Pflicht zur Testung in den Schulen gibt. Demnach ist die Teilnahme an wöchentlich zwei Tests Voraussetzung für den Aufenthalt in der Schule.

Für unsere Schule sind diese Punkte der Schulmail wichtig:

-  An den wöchentlich zwei Coronaselbsttests nehmen alle Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und das sonstige an der Schule tätige Personal teil. Für die Schülerinnen und Schüler werden die Coronaselbsttests ausschließlich in der Schule durchgeführt.

Ausnahme: Die Schulleitung kann zulassen, dass anstatt von Coronaselbsttests für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die sich nicht selbst testen können, ein solcher Test am Tag des Schulbesuchs oder am Vortag unter elterlicher Aufsicht stattfindet. In diesem Fall müssen die Eltern als Voraussetzung für die Teilnahme ihres Kindes am Unterricht schriftlich versichern, dass das Testergebnis negativ war. Bislang haben aber alle Kinder bewiesen, dass sie sich selber testen können, so dass es bislang auch keinen Bedarf gab, von der Testpflicht in der Schule abzuweichen.

-  Für die Schülerinnen und Schüler finden die Selbsttests unter der Aufsicht des schulischen Personals statt. Das bedeutet, dass der Testvorgang von den Schülerinnen und Schülern eigenständig, also selbstständig durchgeführt wird.

-  Es ist nicht zulässig, den Schülerinnen und Schülern Selbsttest nach Hause mitzugeben.

-  Die Teilnahme an der pädagogischen Betreuung bzw. Studyhall setzt die Teilnahme an wöchentlich zwei Coronaselbsttests voraus.

Wer einen höchstens 48 Stunden alten Negativtest einer anerkannten Teststelle vorlegt, zum Beispiel eines Testzentrums des öffentlichen Gesundheitsdienstes, muss nicht am Selbsttest teilnehmen.

-  Die Schulleitung schließt Personen, die nicht getestet sind, vom Schulbetrieb (in Form des Präsenzbetriebes bzw. der pädagogischen Betreuung/Studyhall) aus. Nicht getestete Schülerinnen und Schüler haben keinen Anspruch auf ein individuelles Angebot des Distanzunterrichts. In diesem Zusammenhang wurden die Schulleitungen durch das Ministerium verpflichtet, die Eltern und Erziehungsberechtigten nicht getesteter Schülerinnen und Schüler darauf hinweisen, dass - gem. § 41 Absatz 1 Satz 2 Schulgesetz NRW - sie allein sie dafür verantwortlich sind, dass ihr Kind am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt.

-  Für den Fall einer positiven Schnelltestung müssen die Schulleitungen die Betroffenen auf ihre Rechtspflichten zum Umgang mit einem positiven Coronaselbsttest hinweisen. Zudem wird das Gesundheitsamt informiert. Die betroffene Person muss von der Teilnahme am (Präsenz-)Schulbetrieb bzw. der Notbetreuung ausgeschlossen werden. Sie muss sich in der Folge in einem Testzentrum oder bei der Hausärztin oder dem Hausarzt unverzüglich einem PCR-Test unterziehen und kann erst nach Vorlage eines negativen Ergebnisses wieder am Schulbetrieb teilnehmen.

Gestern dankte die Ministerin auf der Pressekonferenz im Vorfeld zu dieser Schulmail den Eltern ganz besonders für ihr Engagement. Wir schließen uns dem Dank der Ministerin ausdrücklich an, danken aber auch den Schülerinnen und Schülern für ihr Durchhaltevermögen. Wir alle hoffen, dass es uns bald gelingt, Corona zu überwinden.